Gestattung Gaststättenbetrieb
Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Sollte aus einem besonderen Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiger Gaststättenbetrieb beabsichtigt werden, so ist eine Gestattung nach § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz in der Stadtverwaltung Burgstädt einzuholen.
Besonderer Anlass kann z.B. ein Sport- oder Schulfest, Waldfest, Altstadtfest, Weihnachtsmarkt, Wohngebietsfest oder auch eine Parteiversammlung sein.
Hinweis
Die Gestattung gilt für die vorübergehende Durchführung einer Schank- und Speisewirtschaft aus einem aktuellen Anlass. Die Gestattung wird in jedem Fall nur befristet ausgestellt und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann Auflagen, wie z.B. die Einschränkung der Betriebszeit, enthalten.
Alle Personen, die Speisen zubereiten und in den Verkehr bringen, müssen im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach §§ 17 und 18 des Bundesseuchengesetzes sein.