Reisegewerbekarte
Beantragung einer Reisegewerbekarte in der Stadt Burgstädt
Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben
- Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt,
benötigt eine Reisegewerbekarte.
Hinweise
Die Reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten finden Sie unter §§ 55a, 55b Gewerbeordnung.